Gliederung
Zustellung bei Schreibstück und mehr Seite 16 von 22
Zustellung
Noch ein Hinweis zur Zustellung.
Mit der (ersten) Mahnung kommt der Schuldner in Verzug , sollte der Schuldner in Verzug sein, muss er den Verzugsschaden bezahlen. Verzugsschaden sind die Kosten, die dem Gläubiger durch den Verzug des Schuldners entstehen.
Sollte jedoch die Mahnung nicht angekommen sein, der Schuldner also gar keine Mahnung erhalten haben und der Gläubiger daraufhin ein Klageverfahren anstreben – kann sich der Schuldner durch eine Anerkenntnis auf erstes Anfordern den Anspruch anerkennen lassen und würde somit auch von den Kosten frei gesprochen werden.
Daher ist immer sicher zu stellen, dass die Mahnung ankommt.
Achten Sie auf die Zustellung der Mahnung. Für den Zugang eines Schreibens ist der Gläubiger - also Sie oder der Betrieb – beweispflichtig.
Ein Nachweis kann durch ein Einschreiben / Rückschein, Einwurf-Ein-schreiben oder Zustellung per Boten erfolgen. Schwieriger ist die Zustellung per Fax oder per Email.
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