Gliederung
Zeugnisaufbau bei Schreibstück und mehr Seite 12 von 26
4. Zeugnisaufbau
Aufbauschema der Zeugnisse nach § 8 BBIG
Bezeichnung des Betriebes: Das Zeugnis sollte die übliche Bezeichnung des Ausbildungsbetriebes (der Firma) und deren Anschrift enthalten.
Datum der Ausstellung: Das Zeugnis muss zeitlich eingeordnet werden. Im allgemeinen sind Ausstellungsdatum und Datum der Beendigung des Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnisses identisch.
Bezeichnung des Auszubildenden/Angestellten: Hierzu gehören Frau/Herr, die Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und –Ortes sowie die exakte Anschrift.
Angaben zur Art der Ausbildung/Beschäftigung: Diese ist dadurch zu kennzeichnen, dass die Tätigkeit mit einer Einrichtung außerhalb der Wirtschaft, im institutionellen Rahmen der Wirtschaft, einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung verglichen wird.
Dauer: Es soll der genaue Tag des Beginns und der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses angegeben werden. Bei Zwischenzeugnissen ist naturgemäß nur der Beginn anzugeben.
Ziel der Ausbildung / Beschäftigung: Das Ziel der Ausbildung wird durch die Bezeichnung des Ausbildungsberufes angegeben; weiterhin kann die genaue Kennzeichnung der zugrunde gelegten Fassung der Ausbildungsordnung zweckmäßig sein.
Erworbene Fertigkeiten und Kenntnisse: Es genügt eine schwerpunktmäßige Darstellung. Eine Anlehnung der Ausführungen an das Ausbildungsberufsbild erleichtert die Formulierung und macht das Gemeinte für Fremde verständlicher.
Angaben über die Führung: Hierunter ist grundsätzlich nur die Führung im Betrieb zu verstehen. Einmaliges unentschuldigtes Fernbleiben, ohne arbeitsunfähig zu sein, rechtfertigt z.B. nicht die Beurteilung als unpünktlich.
Angaben über die Leistung: Die Beurteilung des Leistungsverhaltens sollte die gesamte Ausbildungsdauer / Beschäftigungsdauer einbeziehen. Insbesondere sollten zeitweilige Leistungsschwächen, wenn sie überwunden wurden, nicht herausgestellt werden. Der Hinweis auf die nicht bestandene Abschlussprüfung ist allerdings statthaft, siehe dazu unten
Angaben über besondere fachliche Fähigkeiten: Besondere Eignungen und Neigungen müssen auf Verlangen in das Zeugnis aufgenommen werden.
Unterschrift und Name des Ausstellers: Der Aussteller des Zeugnisses muss es folgerichtig unterzeichnen. Wegen der häufig anzutreffenden Unleserlichkeit von Unterschriften sollte der vollständige Name aufgeführt werden.
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