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Verzugssetzung entbehrlich bei Schreibstück und mehr Seite 18 von 22



Verzugssetzung entbehrlich
Denn dann kann eine Mahnung für die Verzugssetzung entbehrlich sein. Die Mahnung ist, ebenso wie ein Verschulden, rechtlich erforderlich, damit der Schuldner in Verzug kommt (§286 Abs.1 Satz1 BGB) und den Verzugsschaden ersetzen muss. Hierunter fallen in erster Linie Zinsen und eventuelle Anwaltskosten. Unter Kaufleuten ist dagegen eine Mahnung als Voraussetzung für die Geltendmachung von Zinsen nicht erforderlich. Darüber hinaus gibt es weitere Fälle, in denen eine Mahnung entbehrlich ist. So, wenn der Schuldner die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert. Bloße Meinungsverschiedenheiten über den Vertragsinhalt oder geäußerte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rechnung, reichen für die Annahme einer solchen Verweigerungshaltung allerdings nicht aus. Auf ein Mahnschreiben kann ebenso verzichtet werden, wenn der Schuldner die Zahlung bereits konkret angekündigt hat, dann aber trotzdem nicht leistet











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