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Kosten des Mahnverfahrens bei Schreibstück und mehr Seite 17 von 22
Kosten des Mahnverfahrens
Die erste Mahnung selbst gehört noch nicht zum Verzug, da durch sie erst der Verzug begründet wird. Deshalb können Sie für die erste Mahnung, wie auch für die Rechnung nichts verlangen. Nicht einmal das Porto.
Nach der ersten Mahnung wird es anders. Dann ist der Schuldner in Verzug und Sie können für jedes weitere Mahnschreiben pauschal ggf. eine „Mahngebühr“ verlangen.
Außerdem muss der Schuldner auch alle weiteren Kosten tragen. Sollten Sie nach der ersten Mahnung, einen Rechtsanwalt eingeschaltet haben, muss der Schuldner auch den Rechtsanwalt bezahlen, oder, falls Sie ein Inkassobüro eingeschaltet haben, das Inkassobüro. Das Inkassobüro darf nicht mehr verlangen, als ein Rechtsanwalt verlangen würde. Daher sind die Inkassogebühren meist nicht zu ersetzen.
Darüber hinaus muss der Schuldner Ihnen die entgangenen weiteren Ausfälle ersetzen. In jedem Fall und ohne näheren Nachweis können Sie gemäß § 288 BGB 5% über dem Basiszinssatz ab Verzugseintritt aus Ihrer Forderung pro Jahr verlangen. Sollten Sie einen anderen Betrag fordern wollen, ist dies auch möglich. Dann müssen Sie aber den Nachweis bringen, dass Sie einen Kredit mit diesen Zinssatz durch die Ausfälle abschließen mussten.
Die Zinsen sind ab Verzugsbeginn zu zahlen. Es ist also gleichgültig, ob Sie diese mit verlangen oder nicht geltend machen. Die Zinsen können immer auch durch einen Rechtsanwalt verlangt werden, wenn Sie sich damit nicht belasten wollen.
Sollten Sie die Zinsen berechnen wollen, steht Ihnen hier ein Zinsrechner zu Verfügung.
Der Schuldner einer Zahlungsforderung kommt spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung den offenen Betrag leistet. Ist der Schuldner Verbraucher, so gilt die 30-Tage-Klausel nur, wenn in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders auf diese Rechtsfolge hingewiesen wird.
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