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Forderung und Rechnung bei Schreibstück und mehr Seite 7 von 22


Fällige Forderung und Rechnung

Damit der Gläubiger eine Zahlung überhaupt verlangen kann, muss die Forderung zunächst einmal fällig sein. Bei einigen Vertragstypen, wie beispielsweise im Werk- oder Dienstvertragsrecht, gelten spezielle Fälligkeitsregeln. So ist beim Werkvertrag, die Abnahme des Werkes, Voraussetzung.


In der Regel richtet sich aber die Fälligkeit einer Forderung nach § 271 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach ist eine Zahlung sofort, also nach Erbringung der vertraglichen Leistung, fällig. Ein Hinweis auf der Rechnung “Rechnungsbetrag sofort fällig“ ist somit meist überflüssig, dennoch sollten Sie darauf nicht verzichten.











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