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Disclaimer bei Schreibstück und mehr Seite 1 von 2


Disclaimer

Die meisten der so genannten Link Disclaimer haben folgenden Wortlaut:

Mit diesen Urteilen hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite gegebenenfalls mit zu verantworten hat. Dies kann nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesem Inhalt distanziert. Für alle Links dieser Homepage gilt: „Ich distanziere mich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten gelinkter Seiten auf meiner Homepage und mache mir diesen Inhalt nicht zu eigen.“



Die am meisten zitierte Entscheidung des Internets hatte aber eine andere Ausgangslage. Bei dieser Entscheidung stritten die Parteien über folgenden Sachverhalt.

...
Inzwischen haben sich schon mehrere Gerichte mit dieser Problematik beschäftigen müssen und auch der BGH hat über die Haftung für das Setzen von Hyperlinks zu entscheiden.

Durch das Gericht wurden somit zwei unmittelbare Pflichten festgelegt:
Zum einen, dass eine vorgelagerte Prüfungspflicht bei erstmaligem Setzen eines Links besteht, zum anderen besteht eine nachgelagerte Überprüfungspflicht für die einmal gesetzten Links.



Zusammenfassend ist klarzustellen, dass der bisher verwendete Haftungsausschluss keinen wirksamen Schutz für Webseitenbetreiber darstellt.

Grundsätzlich ist klar, dass es für den Betreibenden eine erweiterte Prüfungspflicht sowohl beim Setzen eines Links als auch eine regelmäßige Überprüfungspflicht bei dem stetigen Betreiben einer Homepage gibt. Nur wenn diese Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig durchgeführt werden, sind Ansprüche möglich. Wobei dann ein Problem der Beweisbarkeit bestehen würde. Sobald aber schon konkrete Umstände bestehen, aufgrund derer ein rechtswidriger Inhalt erkennbar und einsehbar wird, muss der Betreiber wohl handeln. Daher schützt der Disclaimer nicht wirklich vor eventuellen Haftungen. Aufgrund des Umstandes dass der Betreiber mit der Aufnahme des Disclaimers zum Ausdruck bringt, dass er um ein eventuelles Risiko weiß, zeigt er auch, dass er seiner Überprüfungspflicht bei einem Verstoß nicht nachgekommen ist.

Daher ist von der Aufnahme dieses Diclaimers eher abzuraten.






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